Wem gehört die Memory? Über geistiges Eigentum und “klebende” Rechte

Urheberrecht, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht, Autor, Übersetzer und Schöpfungshöhe: wer soll da noch durchblicken? Zeit, sich mal die Fakten genauer anzusehen und für Klarheit zu sorgen.

Vom Statute of Anne zum Urheberrechtsgesetz

Das erste moderne Urheberschutzgesetz stammt aus dem Jahr 1710, das „Statute of Anne“. Hierin wurde das erste Mal seit Erfindung des Buchdrucks das Recht des Autors auf seine geschaffenen Texte formuliert, wenn es auch in seiner frühen Fassung in vielen Fällen unklar blieb.

Inzwischen ist das Recht auf Nutzung und Verwertung eigener Texte klar geregelt, und zwar in dem 1965 erlassenen und seitdem oft geänderten Urheberrechtsgesetz (UrhG.). Es schützt neben Musik, Architektur, Filmen und anderen Künsten auch Sprachwerke. Sobald eine sog. Gestaltungshöhe erreicht ist, d.h. es laut UrhG eine „wahrnehmbare Formgestaltung“ aufweist, die „über eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert ist, dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist“ und es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handelt, ist der Text ein Sprachwerk und somit geschützt.

Übersetzer sind ebenfalls Autoren

Das bedeutet, alles was damit geschehen soll, muss vom Autor erlaubt werden. Das heißt auch, der Ersteller des Textes muss die Erlaubnis zum Übersetzen seines Werkes geben. Einen Unterschied hierzu machen wissenschaftliche oder technische Texte aus. Wissenschaftliche Lehren sind nicht vom Urheberrecht geschützt, lediglich die Art und Weise der Präsentation des Textes, beispielsweise die Anordnung und Gestaltung.

Nach der erlaubten Übersetzung eines Textes ist der Übersetzer auch Urheber und seine Übersetzung geschützt. So kann er zum Beispiel auf die Nennung seines Namens bestehen und, mit Zustimmung des Autors des Ausgangstextes, über die Verwertung des Textes entscheiden.

Wem gehört die Memory?

Um die Verwertungsrechte zu verdeutlichen, sagt man oft, die Rechte „kleben“ am Urheber. Jedes Nutzungsrecht, das man erwerben möchte, muss ausdrücklich genannt werden. Ferner wird jede Einräumung, z.B. auch die Aufnahme in TM-Datenbanken, so eng wie möglich ausgelegt.

In Auftrag gegebene Übersetzungsdienstleistungen gehören also nicht automatisch dem Auftrag- und Geldgeber. Einen automatischen Anspruch auf die TM-Daten eines Übersetzungsdienstleisters gibt es demnach nicht. Genauso wenig gilt eine für Deutschland getroffene Vereinbarung auch global.

Es ist daher in jedem Fall angebracht, vor einer Übersetzungsdienstleistung, die Verwertungs- und Nutzungsrechte eindeutig vertraglich zu regeln, um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten schon im Vorfeld zu verhindern.

Quelle sowie weitere Infos zum Thema:
Berger, Ulrike: "Urheberrecht, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht, Leistungsschutzrecht.
Was schützen – und wie?", in: Fachzeitschrift MDÜ Ausgabe 2014-3